Die Kirche unterstützt Aus- und Weiterbildungen von kirchlichem Personal finanziell

Im Kanton Luzern wohnhafte Personen, die eine Ausbildung zu einem kirchlichen Beruf absolvieren oder sich in einem solchen Beruf weiterbilden, können von der Landeskirche finanzielle Unterstützung erhalten.

Die Landeskirche führt zu diesem Zweck einen Fonds. Für berufsbegleitende Aus- und Weiterbildungen mit dem Ziel einer kirchlichen Anstellung wird ein finanzieller Beitrag an die Kosten ausgerichtet, unabhängig von der Einkommenssituation. Berufsbegleitend sind unter anderem die ForModula-Ausbildungen; vorgesehen ist, dass hier die Kosten ganz übernommen werden. Bei Gesuchen für Vollzeitausbildungen wird die Einkommenssituation berücksichtigt.

Der Fonds richtet sich an Personen, die im Kanton Luzern wohnen. Ausnahmen sind möglich. Anspruchsberechtigt sind namentlich Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung mit folgendem Berufsziel absolvieren 

  • Seelsorgerin / Seelsorger (Master in Theologie, bischöfliches Studienprogramm)
  • Katechetin / Katechet (RPI oder ForModula)
  • Kirchliche Jugendarbeiterin / kirchlicher Jugendarbeiter (ForModula)
  • Kirchliche Sozialarbeiterin ( kirchlicher Sozialarbeiter (CAS)
  • Kirchenmusikerin / Kirchenmusiker
  • Praktikantin / Praktikant in einer Pfarrei

Nicht unterstützt werden derzeit Aus- und Weiterbildungen von nicht-pastoralem Personal (Beispiel Sakristane/Sakristaninnen), da für diese Berufsgruppen kein akuter Fachkräftemangel besteht.

Das Verfahren

  • Absolventinnen und Absolventen füllen das Gesuchsformular aus, das über diese Seite heruntergeladen werden kann. Die notwendigen Beilagen sind darauf vermerkt.
  • Nur natürliche Personen können ein Gesuch stellen, keine Kirchgemeinden. Diese werden von der Landeskirche über ein bewilligtes Gesuch informiert.
  • Das Gesuch ist der Synodalverwaltung der Landeskirche einzureichen (Adresse auf dem Formular vermerkt).
  • Ein Ausschuss, bestehend aus dem Synodalverwalter, einer Vertretung der Bistumsregionalleitung und des Synodalrats, prüft das Gesuch und stellt dem Synodalrat Antrag.
  • Der Synodalrat entscheidet abschliessend.
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